In Bezug auf die Ausführungen des Beklagten zur Bedeutung des Verbandes V. (Duplik S. 5 ad 5.a) führt die Klägerin nicht aus, welche Vorbringen des Beklagten neu sein sollen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin (nachträgliche Eingabe S. 2 f. Ziff. 2), welche zusätzliche Dokumente zur Bestätigung der früheren Ausführungen enthalten, sind deshalb inklusive die eingereichten Unterlagen und Beweisanträge aus dem Recht zu weisen. Zuzulassen sind hingegen die Ausführungen der Klägerin zu der vom Beklagten neu eingereichten Herstellererklärung vom 3. März 2003 (bekl. act. 13) sowie die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge (nachträgliche Eingabe S. 4 Ziff.