zulässig, wenn das rechtliche Gehör es erfordert. Dies ist der Fall, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel insbesondere in der Duplik in den Prozess eingebracht werden, zu denen eine Partei noch nicht hat Stellung nehmen können. Die Partei, welche eine nachträgliche Eingabe einreicht, hat im Einzelnen darzutun, welche neuen Vorbringen der Gegenpartei eine Stellungnahme erfordern, ansonsten die Eingabe ohne weiteres aus dem Recht zu weisen ist (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte