2. Die Klägerin hat am 29. März 2006 eine nachträgliche Eingabe eingereicht, in welcher sie "zu den neuen Vorbringen des Beklagten in seiner Duplik vom 17. März 2006" Stellung nimmt. Der Beklagte protestierte mit Eingabe vom 10. April 2006 gegen die nachträgliche Eingabe und hielt insbesondere fest, der überwiegende Teil der Ausführungen beziehe sich nicht auf neue Tatsachen oder Beweismittel, die in der Duplik erstmals erwähnt worden wären, weshalb diese Aussagen und die dazu gehörigen Beweismittel und -anträge aus dem Recht zu weisen seien. Eine nachträgliche Eingabe ist insbesondere gemäss Art. 164 Abs. 1 lit. b ZPO zulässig, wenn das rechtliche Gehör es erfordert.