Unter Hinzurechnung von Fr. 100.– (Schaden aus Rückbau bereits hergestellter Geräte) und Fr. 918.– (Ersatz der Gestehungskosten von Gerätegehäusen) ergebe sich der Betrag von Fr. 20'007.–. - Der Beklagte hielt in der Duplik fest, dass keine Abnahmeverpflichtung bestehe, und bestritt im Übrigen, dass die Höhe des gewährten Preisnachlasses begründet sei. II. 1. Die Zuständigkeit des Handelsgerichts ist, nachdem der Beklagte seinen Sitz in X. hat, und beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind, unbestrittenermassen gegeben (Art. 14 Abs. 1 ZPO; Art. 3 GestG; kläg. act. 2, 3).