In der Replik reduzierte die Klägerin den in Ziffer 1 des Rechtsbegehrens geltend gemachten Betrag von Fr. 26'724.30 zuzüglich Fr. 69.70 und Verzugszins auf Fr. 20'007.– zuzüglich Fr. 69.75 und Verzugszins und machte insbesondere geltend, es sei ihr inzwischen gelungen, die vom Beklagten nicht abgenommenen Geräte an einen Dritten, d.h. an die G. AG, mit einem Preisnachlass von 22,5% zu verkaufen, womit dieser Differenzbetrag von Fr. 18'989.– geltend gemacht werde. Unter Hinzurechnung von Fr. 100.– (Schaden aus Rückbau bereits hergestellter Geräte) und Fr. 918.– (Ersatz der Gestehungskosten von Gerätegehäusen) ergebe sich der Betrag von Fr. 20'007.–. -