Dem Sinn und Zweck der zur Verfügungsstellung des Ersatzteillagers entsprechend sei er bereit, dieses zurückzugeben, wenn die von ihm seinen Kunden gewährte, zweijährige Garantiefrist abgelaufen sei, d.h. im Juni 2007. Unabhängig davon, ob in Bezug auf das Ersatzteillager ein Gesellschafts- oder ein Innominatsvertrag vorliege, habe der Vertrag bezüglich die Zurverfügungstellung eines Ersatzteillagers weiterhin Gültigkeit, und die Klägerin könne kein Recht auf Kündigung des Vertrags geltend machen. Die Klägerin sei deshalb weiterhin zur Nachlieferung von Ersatzteilen – gegen Entschädigung – verpflichtet.