Im Übrigen bestritt der Beklagte die Höhe des verlangten entgangenen Gewinns und der übrigen in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadenersatzpositionen. In Bezug auf das Ersatzteillager hielt der Beklagte fest, Geräte und Ersatzteile seien ihm im Jahr 2003 kostenlos zur Verfügung gestellt worden (vgl. bekl. act. 1 - 4; "Konsignationsauftrag"), womit die Rechnung vom 14. Juni 2004 von Fr. 5'257.50 zu Unrecht gestellt worden sei. Dem Sinn und Zweck der zur Verfügungsstellung des Ersatzteillagers entsprechend sei er bereit, dieses zurückzugeben, wenn die von ihm seinen Kunden gewährte, zweijährige Garantiefrist abgelaufen sei, d.h. im Juni