erwähnten Stückzahlen noch mit den erwähnten Auftragsbestätigungen einverstanden gewesen sei, habe er den Abschnitt gestrichen, in welchem die Stückzahlen festgelegt worden seien. Nachdem keine Abnahmeverpflichtung des Beklagten vereinbart worden sei und die Klägerin im Übrigen auch die immer wieder eingetretenen Lieferverzögerungen nicht in den Griff bekommen habe, habe es für diese keinen Grund gegeben, vom Vertrag vom 10. Juli 2003 zurückzutreten. Entsprechend könne sie keinen entgangenen Gewinn geltend machen. Im Übrigen bestritt der Beklagte die Höhe des verlangten entgangenen Gewinns und der übrigen in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadenersatzpositionen.