Der Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 27. Mai 2005 die kostenfällige Abweisung der Klage. Er bestritt eine Vereinbarung der Parteien, wonach der Beklagte sich zur Abnahme von bestimmten Mengen von Wäschetrocknern verpflichtet habe. Da er weder mit den im Schreiben der Klägerin vom 9. Juli 2003 (kläg. act. 4) erwähnten Stückzahlen noch mit den erwähnten Auftragsbestätigungen einverstanden gewesen sei, habe er den Abschnitt gestrichen, in welchem die Stückzahlen festgelegt worden seien.