auf Herausgabe des Ersatzteillagers wies die Klägerin insbesondere darauf hin, dass die Gerätegarantie seitens der Klägerin mit dem Hinweis im Vertrag vom 10. Juli 2003, dass sich der vereinbarte Gerätepreis "inkl. 1.5% Garantieabgeltung" verstehe (kläg. act. 4, Ziff. 1), abgegolten sei. Daraus folge, dass der Beklagte während der von ihm gewährten zweijährigen Gerätegarantie allfällige Ersatzteile gegen entsprechendes Entgelt bei der Klägerin habe erwerben müssen. Sie stützte den Herausgabeanspruch auf Art. 404 Abs. 1 OR, nachdem der Beklagte die Bezahlung der Ersatzteile verweigert hatte.