Ferner verlangte sie den Ersatz des Schadens aus dem Rückbau von 3 Wäschetrocknern S. 501 mit dem vom Beklagten verlangten blauen Gehäuse und aus der Beschriftung des Beklagten "K." von pauschal Fr. 100.–. Schliesslich machte sie Ersatz der Gestehungskosten von 10 Gerätegehäusen, welche spezifisch für den Beklagten hergestellt und nun nicht mehr verwendbar seien, von insgesamt Fr. 987.75 (2 S. 150 H à Fr. 71.– = Fr. 142.–; 8 S. 401 à Fr. 97.– = Fr. 776.–; zuzüglich MwSt Fr. 69.75) geltend. In Bezug auf den Anspruch © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte