Sie machte einen entgangenen Gewinn für 42 nicht abgenommene S. 100 H von Fr. 197.61 je Gerät bzw. insgesamt Fr. 8'299.62, für 12 nicht abgenommene S. 150 H von Fr. 421.40 je Gerät bzw. insgesamt Fr. 5'056.80 sowie 17 S. 501 von Fr. 667.64 je Gerät bzw. insgesamt Fr. 11'349.88, d.h. einen entgangenen Gewinn von insgesamt Fr. 24'706.30 geltend. Ferner verlangte sie den Ersatz des Schadens aus dem Rückbau von 3 Wäschetrocknern S. 501 mit dem vom Beklagten verlangten blauen Gehäuse und aus der Beschriftung des Beklagten "K." von pauschal Fr. 100.–.