2. Mit der vorliegenden Klage vom 7. April 2005 verlangte die Klägerin aus der behaupteten Nichterfüllung des Liefer- und Abnahmevertrags vom 10. Juli 2003 (kläg. act. 4) einen Betrag von Fr. 26'724.30 zuzüglich Fr. 69.75 (Mehrwertsteuer) nebst Verzugszins sowie die Herausgabe des Ersatzteillagers im Wert von Fr. 4'886.15. Die Klägerin hielt insbesondere fest, der Beklagte habe sich gemäss Liefer- und Abnahmevertrag vom 10. Juli 2003 verpflichtet, insgesamt 200 Raumluftwäschetrockner (100 S. 100 H, 50 S. 150 H, 30 S. 401, 20 S. 501) bis 31. August 2004 abzunehmen.