Ferner stellte er sinngemäss eine Pflicht zur Bezahlung bzw. Rückgabe des "Konsignationslagers" in Abrede und hielt fest, dass er die Ersatzteile nach Ablauf der Garantiezeit an die Klägerin retournieren werde (kläg. act. 11). Die Klägerin setzte dem Beklagten am 1. Februar 2005 eine letzte Frist zu Abnahme der Geräte bis zum 8. Februar 2005 an und hielt fest, dass sie andernfalls auf die Abnahme der Geräte durch den Beklagten verzichte und einen entgangenen Gewinn von Fr. 24'706.30 verlange (kläg. act. 13).