Mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 forderte der Rechtsvertreter der Klägerin den Beklagten zur Abnahme der ausstehenden Geräte und Rückgabe des Ersatzteillagers auf (kläg. act. 10). Der Beklagte bestritt mit Schreiben vom 4. Januar 2005 sinngemäss eine Abnahmepflicht und wies auf "wiederkehrende Lieferverzüge" der Klägerin hin. Ferner stellte er sinngemäss eine Pflicht zur Bezahlung bzw. Rückgabe des "Konsignationslagers" in Abrede und hielt fest, dass er die Ersatzteile nach Ablauf der Garantiezeit an die Klägerin retournieren werde (kläg.