© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geräte ausdrücklich ab. Die Klägerin bestätigte mit E-Mail vom 15. November 2004 diese Bestellung und bestritt ein Recht des Beklagten auf Nichtabnahme der restlichen Geräte (Replikbeilage 2).