Der Beklagte teilte der Klägerin mit Brief vom 9. November 2004 mit, dass er das Ersatzteillager "in Konsignation" erhalten habe und daher die Rechnung nicht bezahlen werde (kläg. act. 9). Am 10. November 2004 setzte die Klägerin dem Beklagten eine letzte Frist bis zum 17. November 2004 zur Bezahlung der Rechnung für die Ersatzteile an und hielt ferner fest, dass dieser "gemäss unserer Liefer-Vereinbarung vom 10. Juli 2003" bis zum 31. Dezember 2004 noch 95 Geräte im Gesamtbetrag von Fr. 110'135.– abnehmen müsse (Replikbeilage 1). Der Beklagte bestellte mit E-Mail vom 12. November 2004 je 12 Stück der Gerätetypen S. 100 H und S. 150 H und lehnte die Abnahme der übrigen