Ferner machte sie den Beklagten darauf aufmerksam, dass dieser entsprechend dem "2. Rahmenauftrag" vom 10. Juli 2003 (kläg. act. 4) bis zum 1. September 2004 noch 139 Wäschetrockner abzunehmen habe (kläg. act. 6). Nachdem eine Reaktion seitens des Beklagten ausblieb, stellte die Klägerin diesem am 1. November 2004 eine Mahnung betreffend den für das Ersatzteillager zu bezahlenden Betrag von Fr. 5'257.50 zu (kläg. act. 8). Der Beklagte teilte der Klägerin mit Brief vom 9. November 2004 mit, dass er das Ersatzteillager "in Konsignation" erhalten habe und daher die Rechnung nicht bezahlen werde (kläg.