Nachdem es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten gekommen war, wies die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 15. Juni 2004 darauf hin, dass sie dem Beklagten "entgegenkommend und als einzigem Kunden" im Jahr 2003 ein "Ersatzteillager im Wert von CHF 4'886.15 gratis zur Verfügung gestellt" habe, und forderte diesen auf, die am 14. Juni 2004 dafür im Gesamtbetrag von Fr. 5'257.50 ausgestellte Rechnung (kläg. act. 7) zu begleichen, mithin das Ersatzteillager zu kaufen, oder aber alle Teile innert 30 Tagen zurückzusenden. Ferner machte sie den Beklagten darauf aufmerksam, dass dieser entsprechend dem "2. Rahmenauftrag" vom 10. Juli 2003 (kläg.