Im August 2003 vereinbarten die Parteien mündlich, dass die Klägerin dem Beklagten für die Wartung der von ihm betriebenen Wäschetrockner ein Ersatzteillager zur Verfügung stellte. Der Grund für diese mündliche Vereinbarung war, dass der Beklagte seinen Reparaturservice insbesondere während der von ihm für die Geräte gewährten zweijährigen Garantie (vgl. kläg. act. 5) beschleunigen konnte, indem keine Nachbestellungen von Ersatzteilen bei der Klägerin notwendig waren. Dem Beklagten wurden dabei die Ersatzteile im Einverständnis beider Parteien kostenlos zur Verfügung gestellt.