Stk. S. 100H, 50 Stk. S. 150H, 30 Stk. S. 401 und 20 Stk. S. 501 wurden mit den beiliegenden Aufruf-Aufträgen bestätigt: AB 416853 (bereits geliefert)..." (kläg. act. 4). Zwischen den Parteien ist umstritten, ob sich der Beklagte mit dem Vertrag vom 10. Juli 2003 (kläg. act. 4) verpflichtet hatte, innert 15 Monaten ab 1. Juni 2003, d.h. bis zum 31. August 2004, insgesamt 200 Raumluftwäschetrockner von der Klägerin zu beziehen. Im August 2003 vereinbarten die Parteien mündlich, dass die Klägerin dem Beklagten für die Wartung der von ihm betriebenen Wäschetrockner ein Ersatzteillager zur Verfügung stellte.