Am 9. Juli 2003 sandte die Klägerin dem Beklagten eine "Vereinbarung betreffend Lieferung S." zu, wobei auf eine telefonische Vereinbarung zwischen den Parteien vom 23. Mai 2003 verwiesen wurde. In Ziffer 1 des Schreibens wurde auf die "S.-Preisliste vom 10.3.2003" hingewiesen, welche beim S. 100 H einen "Jahresbedarf 2003" von 100 Stück, beim S. 150 H einen solchen von 50 Stück, beim S. 401 einen solchen von 20 Stück und beim S. 501 einen solchen von 20 Stück aufführt, (kläg. act. 4, S. 2). In Ziffer 2 des erwähnten Schreibens wird insbesondere folgendes festgehalten: "Stückzahlen gemäss dieser Preisliste, Abnahme innerhalb von 15 Monaten, beginnend ab 1.6.2003 (...)".