Erwägungen: I. 1. Die E. AG (Klägerin) stellt insbesondere Raumluftwäschetrockner her (kläg. act. 2). A. S. (Beklagter) betreibt eine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma mit Sitz in X. und vertreibt u.a. Wäschetrockner (kläg. act. 3). Am 9. Juli 2003 sandte die Klägerin dem Beklagten eine "Vereinbarung betreffend Lieferung S." zu, wobei auf eine telefonische Vereinbarung zwischen den Parteien vom 23. Mai 2003 verwiesen wurde.