Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: HG.2005.30 Stelle: Handelsgericht Rubrik: Handelsgericht Publikationsdatum: 15.12.2006 Entscheiddatum: 15.12.2006 Entscheid Handelsgericht, 15.12.2006 Art. 1 OR (SR 210). Angesichts der im zweiten Abschnitt des Vertrags der Parteien durch den Beklagten vorgenommenen und von der Klägerin akzeptierten Streichung der Totalstückzahlen mit einzelnen Bestelltranchen liegt keine übereinstimmende Willensäusserung, gemäss welcher sich der Beklagte zur Abnahme einer bestimmten Zahl von Geräten verpflichtet hätte, vor (Handelsgericht, 15. Dezember 2006, HG.2005.30).