{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-12-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-30_2006-12-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4270&type=1563347022&cHash=ae290ae76b9c875ce6fce6719d43909f", "Checksum": "7b4a4f45fbf8dfaf5e93d67e9735a007"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 15.12.2006 HG.2005.30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 15.12.2006 HG.2005.30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 15.12.2006 HG.2005.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 OR (SR 210). Angesichts der im zweiten Abschnitt des Vertrags der Parteien durch den Beklagten vorgenommenen und von der Klägerin akzeptierten Streichung der Totalstückzahlen mit einzelnen Bestelltranchen liegt keine übereinstimmende Willensäusserung, gemäss welcher sich der Beklagte zur Abnahme einer bestimmten Zahl von Geräten verpflichtet hätte, vor (Handelsgericht, 15. Dezember 2006, HG.2005.30)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:47:48", "Checksum": "66ae7bf68909247ca8bd72ea44479007", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 15.12.2006 HG.2005.30\nRegeste:\nArt. 1 OR (SR 210). Angesichts der im zweiten Abschnitt des Vertrags der Parteien durch den Beklagten vorgenommenen und von der Klägerin akzeptierten Streichung der Totalstückzahlen mit einzelnen Bestelltranchen liegt keine übereinstimmende Willensäusserung, gemäss welcher sich der Beklagte zur Abnahme einer bestimmten Zahl von Geräten verpflichtet hätte, vor (Handelsgericht, 15. Dezember 2006, HG.2005.30).\n\nbb) Wie bereits ausgeführt, kann der vorliegende Konsignations- bzw. Trödelvertrag\nnicht als Auftrag qualifiziert werden, und es bestehen auch keine Gründe dafür, auf den\nvorliegenden Dauervertrag Bestimmungen des Auftragsrechts, insbesondere die\njederzeitige Möglichkeit des Widerrufs des Auftrags gemäss Art. 404 OR, anzuwenden.\nIn analoger Anwendung der Bestimmungen über den Arbeitsvertrag ist davon\nauszugehen, dass ein wichtiger Grund, welcher zur ausserordentlichen und\nentschädigungsfreien Kündigung berechtigt, eine Zerrüttung des Vertrauens zwischen\nden Parteien darstellt. Diese muss ein Ausmass angenommen haben, die das\nWeiterbestehen des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht (vgl. Art. 337 Abs. 2 OR).\nJe weiter entfernt – wie das vorliegend der Fall ist – das individuelle Vertragsverhältnis\nvom Auftrag ist, desto höher sind die Anforderungen an das Mass der Zerrüttung\nanzulegen (Ch. Leuenberger, Dienstleistungsverträge, in: ZSR 106 (1987) II, S. 32).\n\nDer Umgangston des Beklagten, den die Klägerin rügt (kläg.act. 6), mag das Vertrauen\ngetrübt haben, führt aber nicht zur Unzumutbarkeit der bestehenden lockeren Bindung\nüber ein bescheidenes Ersatzteillager im Wert von weniger als Fr. 5'000.--. Im Übrigen\nist der Beklagte seinen finanziellen Verpflichtungen betreffend die gelieferten Geräte\nstets nachgekommen, so dass die Klägerin nicht befürchten musste, am Ende des\nDauerschuldverhältnisses finanziell das Nachsehen zu haben.\n\nEs gibt damit keine wichtigen Gründe, die der Klägerin eine ausserordentliche\nKündigung des Dauervertrags erlaubten, auch nicht im Lichte der kostenlosen\nÜberlassung der Ersatzteile im Interesse der Gegenpartei, obwohl dieser Faktor die\nAnforderungen an die Zumutbarkeit wiederum etwas nach unten drückt. Insgesamt ist\ndamit die Klägerin nicht berechtigt, ihre Eigentumsansprüche am Ersatzteillager zur\nZeit geltend zu machen (vgl. kläg.act. 10 S. 2 Ziff. 2), und es ist Ziff. 2 des\nRechtsbegehrens der Klägerin abzuweisen. Wie der Beklagte selber ausgeführt und an\nSchranken ausdrücklich bekräftigt hat, ist er bereit, das Ersatzteillager per Ende Juni\n2007 zurückzugeben. Bei dieser Erklärung ist er zu behaften.\n\n5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage vollumfänglich abzuweisen ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15\n"}