{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-12-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-30_2006-12-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4270&type=1563347022&cHash=ae290ae76b9c875ce6fce6719d43909f", "Checksum": "7b4a4f45fbf8dfaf5e93d67e9735a007"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 15.12.2006 HG.2005.30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 15.12.2006 HG.2005.30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 15.12.2006 HG.2005.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 OR (SR 210). Angesichts der im zweiten Abschnitt des Vertrags der Parteien durch den Beklagten vorgenommenen und von der Klägerin akzeptierten Streichung der Totalstückzahlen mit einzelnen Bestelltranchen liegt keine übereinstimmende Willensäusserung, gemäss welcher sich der Beklagte zur Abnahme einer bestimmten Zahl von Geräten verpflichtet hätte, vor (Handelsgericht, 15. Dezember 2006, HG.2005.30)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:47:48", "Checksum": "66ae7bf68909247ca8bd72ea44479007", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 15.12.2006 HG.2005.30\nRegeste:\nArt. 1 OR (SR 210). Angesichts der im zweiten Abschnitt des Vertrags der Parteien durch den Beklagten vorgenommenen und von der Klägerin akzeptierten Streichung der Totalstückzahlen mit einzelnen Bestelltranchen liegt keine übereinstimmende Willensäusserung, gemäss welcher sich der Beklagte zur Abnahme einer bestimmten Zahl von Geräten verpflichtet hätte, vor (Handelsgericht, 15. Dezember 2006, HG.2005.30).\n\naa) Aus der Natur des Geschäftes ergibt sich nicht zwingend eine Befristung der\nVereinbarung betreffend das Ersatzteillager. Der Vertrag wird nicht automatisch mit\ndem Ablauf der zweijährigen Garantiepflicht des Beklagten gegenüber dem\nEndverkäufer beendet. Dieser wäre zwei Jahre nach Kauf des letzten von der Klägerin\nbezogenen Gerätes an einen Endverbraucher eingetreten. Gegen eine automatische\nBeendigung des Vertrags nach zwei Jahren spricht auch der Umstand, dass Ersatzteile\nauch noch nach Ablauf der Garantiefrist benötigt werden, insbesondere wenn sie\nnirgends sonst bezogen werden können. Der Beklagte räumte aber ein, dass die\nGarantiefrist im Juni 2007 ablaufe, und erklärte sich bereit, das Lager auf diesen\nZeitpunkt hin zurückzugeben (Klageantwort S. 5). Die Klägerin bestritt nicht, dass das\nletzte von ihr gelieferte Gerät im Juli 2005 an einen Endverbraucher verkauft worden\nwar, und stellt damit den vom Beklagten genannten Termin für den Vertragsablauf per\nJuni 2007 grundsätzlich nicht in Frage (Replik S. 4). Die Behauptung der Klägerin an\nSchranken, wonach vom Beklagten die Geräte nur bis Ende 2004 verkauft worden\nseien und deshalb die Frist Ende 2006 abgelaufen sei, wurden in keiner Weise\nnachgewiesen, sind nach Art. 164 ZPO verspätet vorgebracht worden und wurden vom\nBeklagten bestritten.\n\nbb) Aus der Natur des Geschäftes kann nicht geschlossen werden, dass die Kündigung\nvor Ablauf der zweijährigen Garantiefrist nach Auslieferung des letzten Geräts\nausgeschlossen wäre. Ausserordentliche Beendigungsgründe richten sich nach den\nallgemeinen Regeln des Obligationenrechts (BSK OR I-Schluep/Amstutz, Einl. vor Art.\n184 ff. N 190) oder demjenigen Vertragstypenrecht, das dem konkreten Vertrag sui\ngeneris am Nächsten kommt. Das Kaufrecht, bei dem die Erfüllung in der Regel Zug\num Zug erfolgt, ist auf die vorliegende Frage der Kündigung nicht anwendbar, auch\nwenn, wie vorher gesagt, der vorliegende Trödelvertrag dem Kaufvertrag ähnlich ist.\nVorliegend ist die typische Leistungspflicht, d.h. die Zurverfügungstellung der\nErsatzteile, eine Dauerschuld (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Obligationenrecht AT I,\n8.A., Zürich 2003, N 263). Dass bereits im Juli 2005 der letzte S.-Raumlufttrockner an\neinen Endabnehmer verkauft und die Dauerschuld (des Beklagten) bereits Ende Juni\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2007 beendet sein würde, war nicht bestimm- und vorhersehbar. Das Ersatzteillager\nhat auch nach Ablauf der Garantiefrist nicht ausgedient. Insgesamt ist damit davon\nauszugehen, dass die Klägerin berechtigt war, den Dauervertrag betreffend\nZurverfügungstellung der Ersatzteile zu kündigen.\n\ncc) Ein Vertragsverhältnis kann durch ordentliche Kündigung oder Kündigung aus\neinem besonderen, d.h. einem wichtigen Grund, ex nunc aufgelöst werden. Das\naufhebende Gestaltungsrecht wird durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung\nausgeübt und bedarf keiner Zustimmung der Gegenpartei (Gauch/Schluep/Schmid/\nRey, Obligationenrecht AT I, N 72; AT II, N 3524). Fehlt eine vertragliche Regelung der\nKündigung, gibt es keine ordentliche Kündigung. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn\nsie nicht gegen Treu und Glauben verstösst (Art. 2 Abs. 2 ZGB), und wenn bei der\nausserordentlichen Kündigung ein Kündigungsgrund vorliegt, der sie rechtfertigt\n(Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Obligationenrecht AT I, N 152).\n\nd) Vorliegend ist die Kündigung aus wichtigen Gründen zu prüfen. Die meisten\nDauerschuldverhältnisse gewährleisten eine vorzeitige Auflösung aus wichtigen\nGründen. Das Bundesgericht anerkennt einen entsprechenden allgemeinen Grundsatz\n(BGE 93 II 290 E.7 und 8; Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, § 38 N\n23).\n\naa) Weil es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten gekommen war,\nkündigte die Klägerin sinngemäss den Konsignationsvertrag bzw. verlangte die\nRückgabe der Ersatzteile (Klage S. 5f.). Die Art der Meinungsverschiedenheiten\nschilderte sie im Schreiben vom 15. Juni 2004, in welchem sie sinngemäss den\nKonsignationsvertrag kündigte (kläg.act. 6). Die ausserordentliche Kündbarkeit von\nDauerverträgen besteht, wenn die Dauer der vertraglichen Bindung eine mit Art. 27\nZGB unvereinbare Beschränkung der persönlichen Freiheit beinhaltet. Im Einzelfall\nbestimmt sich der Massstab für die Kündbarkeit nach der Intensität der Beschränkung.\nHandelt es sich um eine Behinderung in der gesamten wirtschaftlichen Freiheit, ist nur\neine kurzfristige Bindung rechtmässig. Ist die Behinderung hingegen von geringerer\nIntensität, ist ein weiterer Massstab anzulegen (BGE 93 II 300). Vorliegend war die\nKlägerin durch die Überlassung der Ersatzteile keineswegs stark eingeschränkt, weder\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndurch das Fehlen der Ersatzteile im eigenen Lager, noch durch das vorläufige Fehlen\nder entsprechenden finanziellen Abgeltung. Jedenfalls macht sie dies nicht geltend.\n\n"}