{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-12-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-30_2006-12-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4270&type=1563347022&cHash=ae290ae76b9c875ce6fce6719d43909f", "Checksum": "7b4a4f45fbf8dfaf5e93d67e9735a007"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 15.12.2006 HG.2005.30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 15.12.2006 HG.2005.30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 15.12.2006 HG.2005.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 OR (SR 210). Angesichts der im zweiten Abschnitt des Vertrags der Parteien durch den Beklagten vorgenommenen und von der Klägerin akzeptierten Streichung der Totalstückzahlen mit einzelnen Bestelltranchen liegt keine übereinstimmende Willensäusserung, gemäss welcher sich der Beklagte zur Abnahme einer bestimmten Zahl von Geräten verpflichtet hätte, vor (Handelsgericht, 15. Dezember 2006, HG.2005.30)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:47:48", "Checksum": "66ae7bf68909247ca8bd72ea44479007", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 15.12.2006 HG.2005.30\nRegeste:\nArt. 1 OR (SR 210). Angesichts der im zweiten Abschnitt des Vertrags der Parteien durch den Beklagten vorgenommenen und von der Klägerin akzeptierten Streichung der Totalstückzahlen mit einzelnen Bestelltranchen liegt keine übereinstimmende Willensäusserung, gemäss welcher sich der Beklagte zur Abnahme einer bestimmten Zahl von Geräten verpflichtet hätte, vor (Handelsgericht, 15. Dezember 2006, HG.2005.30).\n\nim Verlaufe der einzelnen Vertragsabschlüsse und –erfüllungen stillschweigend\nAbweichungen vom Rahmenvertrag vereinbart hatten (Art. 1 Abs. 1 OR), indem\neinzelne Kaufverträge zu unterschiedlichen Bedingungen zustande kamen und in der\nFolge zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien Anlass gaben.\n\nNachdem feststeht, dass der Beklagte keine vertragliche Verpflichtung eingegangen\nwar, eine bestimmte Anzahl Raumluftwäschetrockner abzunehmen, ist die\nSchadenersatzforderung der Klägerin abzuweisen.\n\n4. Die Parteien gehen übereinstimmend von einer Vereinbarung aus, wonach die\nKlägerin dem Beklagten das Ersatzteillager gratis zur Verfügung gestellt hatte (Klage S.\n6, kläg.act. 6 und 9; Klageantwort S. 4, bekl.act. 1-4). Die sog. Konsignationsaufträge\n(bekl.act. 1-4), in welchen ein \"Firmenrabatt 100.0 %, total CHF -.--\" aufgeführt ist,\nlassen auch keine andere Interpretation zu. Unbestrittenermassen verkaufte der\nBeklagte die Raumluftwäschetrockner unter eigenem Namen und eigener Marke (\"K.\")\nund gewährte als Verkäufer seinen Endabnehmern eine Garantie von zwei Jahren für\ndie Mängelbehebung.\n\na) Die mündlich zwischen der Klägerin und dem Beklagten zustande gekommene\nVereinbarung über das Ersatzteillager stand in einem sachlichen Zusammenhang mit\ndem Rahmenvertrag (kläg.act. 4) und den einzelnen Kaufverträgen der Parteien, war\njedoch zeitlich unabhängig davon, nämlich erst im August 2003 getroffen worden (vgl.\nKlage S. 5 Ziff. 2). Die Ersatzteile, die der Beklagte aus dem Ersatzteillager verwendete,\nhatte er der Klägerin zu bezahlen (Klageantwort S. 6). Das Abkommen stellte ein\nEntgegenkommen der Klägerin dar und lag ausschliesslich im Interesse des Beklagten,\nindem diesem damit ein rascher Reparaturservice ermöglicht wurde. Vom Beklagten\nwurde im Übrigen nicht dargetan, dass die Klägerin, wenn der Beklagte nicht über ein\nErsatzteillager verfügt hätte, nicht in der Lage gewesen wäre, die Ersatzteile bei Bedarf\ninnert nützlicher Frist zu liefern. Die kostenlose Lieferung des Ersatzteillagers, bevor\nsich ein Garantiefall verwirklicht hatte, war keine Bedingung des Rahmenvertrags oder\neinzelner Kaufverträge und erfolgte somit freiwillig, einmalig und ohne finanzielle\nVorteile für die Klägerin. Die Lieferung des Ersatzteillagers hat weder den laufenden\nErsatz von verbrauchten Ersatzteilen noch die Lieferung weiterer Ersatzteile\npräjudiziert.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Die Vereinbarung wurde von der Klägerin als Konsignationsauftrag bezeichnet\n(bekl.act. 1-4). Der Konsignationsvertrag wird auch Trödelvertrag genannt und gehört\nzu den Innominatkontrakten. Dem Trödler werden Waren übergeben, der sie auf\neigenen Namen und auf eigene Rechnung verkauft. Der Trödler hat dem Vertrödler\nentweder den gemeinsam festgelegten Schätzungspreis zu bezahlen oder die Ware\nzurückzugeben (BSK OR I-Schluep/Amstutz, Einl. vor Art. 184 ff. N 181). Artprägend für\nden Trödelvertrag ist nach der Praxis des Bundesgerichts die Wahlschuld des Trödlers,\ndie Ware zu bezahlen oder zurückzugeben (BGE 55 II 43). Entsprechend der Natur des\nTrödelvertrags überliess die Klägerin im Schreiben vom 15. Juni 2005 dem Beklagten\nals Folge der Kündigung das Wahlrecht zwischen der Rückgabe der Trödelware und\nder Bezahlung des vereinbarten Preises (kläg.act. 6).\n\nIm Einzelfall kann ein Trödelvertrag jedoch durchaus dem Kauf auf Probe, dem\nVerkaufsmandat, dem Werkvertrag oder der einfachen Gesellschaft nahe kommen,\nwelche fallweise zur Auslegung beigezogen werden können (BSK OR I-Schluep/\nAmstutz, Einl. vor Art. 184 ff. N 185). Vorliegend sind keine Merkmale eines\nVerkaufsmandats oder eines Werkvertrages vorhanden. Für die Annahme einer\neinfachen Gesellschaft fehlt der gemeinsame Zweck (Art. 530 OR), die gleichartigen\nund gleichwertigen Beiträge (Art. 531 OR) und die Gewinnbeteiligung (Art. 532f. OR;\nvgl. oben lit. a). Am ehesten kommt der Tödelvertrag der Parteien dem Kaufvertrag\ngleich, indem die an Kunden ausgelieferten Ersatzteile mit aufschiebender Wirkung\nvom Beklagten bezahlt oder zurückgegeben werden. Die Wahlschuld ist jedoch auch\nim zu beurteilenden Vertragsverhältnis das prägende Element, wobei nicht\nvorhersehbare Garantiefälle die Wahl des Trödlers (des Beklagten) bestimmen. Im\nUnterschied zum klassischen Trödelvertrag versucht der Beklagte nicht, die Ware an\nDritte zu verkaufen, sondern gibt sie im Rahmen von Reparaturen an Dritte weiter,\nwofür er aufgrund seiner Garantiepflicht keine Entschädigung verlangen kann (vgl.\nkläg.act. 5).\n\nc) Wie bereits ausgeführt, forderte die Klägerin den Beklagten am 15. Juni 2004 auf,\ndas ihm gratis zur Verfügung gestellte Ersatzteillager zu kaufen oder zurückzusenden\n(kläg.act. 6 S. 2; vgl. Klage S. 6), und stellte ihm dafür die Rechnung vom 14. Juni 2004\nüber Fr. 5'257.50 zu (kläg.act. 7). In der Regel wird bei einem Trödelvertrag eine\nErfüllungsfrist vereinbart oder eine solche kann sich aus der Verkehrsübung ergeben\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(BSK OR I-Schluep/Amstutz, Einl. vor Art. 184 ff. N 195). Die Parteien führen nicht aus,\ndass sie für die Vertragserfüllung durch den Beklagten eine Frist vereinbart hätten. Dies\nmacht den Vertrag jedoch nicht unkündbar (vgl. Klageantwort S. 5).\n\n"}