{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-12-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-30_2006-12-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4270&type=1563347022&cHash=ae290ae76b9c875ce6fce6719d43909f", "Checksum": "7b4a4f45fbf8dfaf5e93d67e9735a007"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 15.12.2006 HG.2005.30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 15.12.2006 HG.2005.30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 15.12.2006 HG.2005.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 OR (SR 210). Angesichts der im zweiten Abschnitt des Vertrags der Parteien durch den Beklagten vorgenommenen und von der Klägerin akzeptierten Streichung der Totalstückzahlen mit einzelnen Bestelltranchen liegt keine übereinstimmende Willensäusserung, gemäss welcher sich der Beklagte zur Abnahme einer bestimmten Zahl von Geräten verpflichtet hätte, vor (Handelsgericht, 15. Dezember 2006, HG.2005.30)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:47:48", "Checksum": "66ae7bf68909247ca8bd72ea44479007", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 15.12.2006 HG.2005.30\nRegeste:\nArt. 1 OR (SR 210). Angesichts der im zweiten Abschnitt des Vertrags der Parteien durch den Beklagten vorgenommenen und von der Klägerin akzeptierten Streichung der Totalstückzahlen mit einzelnen Bestelltranchen liegt keine übereinstimmende Willensäusserung, gemäss welcher sich der Beklagte zur Abnahme einer bestimmten Zahl von Geräten verpflichtet hätte, vor (Handelsgericht, 15. Dezember 2006, HG.2005.30).\n\nGegen die Annahme einer Abnahmeverpflichtung gemäss Jahresbedarf spricht ferner,\ndass der im Beiblatt erwähnte \"Jahresbedarf 2003\" nicht dem in der Vertragsofferte der\nKlägerin genannten Jahresbedarf ab Mitte 2003, welcher sich zudem auf einen\nZeitraum von 15 Monaten erstreckt, entspricht. Ein weiteres Indiz, dass sich der\nBeklagte mit einer Abnahmeverpflichtung nicht einverstanden erklären wollte, stellt die\nStreichung des Absatzes 3 des Vertrags betreffend \"Jahresbestellung 2004/05\" dar.\nDemzufolge hatte die Frist von 15 Monaten (kläg.act. 4 Ziff. 2) ausschliesslich die\nBedeutung, dass die Preise gemäss Preisliste ab 1. Juni 2003 für Bestellungen, die\ninnert 15 Monaten eintreffen, gültig sind. Damit steht der (vom Beklagten gestrichene)\nVorbehalt der Klägerin, bei der nächsten Preisrunde würden die Speditionskosten bei\njedem Gerät ab der Jahresbestellung 2004/2005 aufgerechnet (kläg.act. 4 Abs. 3), in\nEinklang.\n\nc) In Bezug auf die Mehrpreise für Gehäuse in blau und die Beschriftungsschilder\n(kläg.act. 4 Ziff. 3) kam eine Willensübereinstimmung der Parteien zustande, und diese\nPositionen wurden im Voraus berechnet und bezahlt. Die Tatsache, dass der Beklagte\nim Voraus den Aufpreis für 200 Gehäuse in blau und für die Beschriftungsschilder\nbezahlte, stellt allerdings – im Gegensatz zu den bisherigen Ausführungen – einen\ngewissen Hinweis für eine Abnahmevereinbarung von total 200 Geräten dar.\nBeschriftungsschilder werden in der Regel in grösseren Auflagen hergestellt, weil die\nHauptkosten mit dem ersten Schild anfallen, während die Kosten aller weiteren\nSchilder weitgehend nur noch aus den Materialkosten bestehen. Zu beachten ist\nallerdings, dass es vorliegend um eine geringe Summe ging, indem die im voraus\nbezahlte Summe für die Beschriftungsschilder bei einem Preis von Fr. 1.50/Stück\ninsgesamt Fr. 300.-- betrug. Bei der Vorauszahlung des Mehrpreises von 200 blauen\nGehäusen fehlen Angaben der Klägerin zu den Umständen, unter denen die\nVorauszahlung erfolgt war, so dass aus diesem Umstand, insbesondere da der Betrag\npro Gehäuse mit Fr. 15.-- nicht hoch war, nichts Entscheidendes abgeleitet werden\nkann. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorauszahlung im Hinblick auf\nBestellungen über eine Dauer von mehr als 15 Monaten erfolgt ist. Wie insbesondere\nauch aus dem Wortlaut der Vertragsofferte vom 9. Juli 2003 (kläg.act. 4 Abs. 3)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhervorgeht, haben die Parteien damals durchaus eine Geschäftsbeziehung über 15\nMonate hinaus vorgesehen (vgl. Klageantwort S. 7). Insgesamt kann somit Ziff. 3 des\nVertrags (kläg.act. 4) nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass die Parteien – in\nBerücksichtigung von weiteren Vertragsbestimmungen – eine Abnahmepflicht des\nBeklagten vereinbart hätten.\n\nd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Parteien nicht vertraglich vereinbart\nhatten, wonach der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, eine Totalstückzahl von 100 S.\n100 H, 50 S. 150 H, 30 S. 401 und 20 S. 501, mithin insgesamt 200 Geräte, welche in 7\nTranchen abzurufen gewesen wären, abzunehmen. Die Klägerin hat die Streichung,\nd.h. die Einschränkung der Vertragsofferte durch den Beklagten, stillschweigend\nakzeptiert. Damit wurde die von der Klägerin ursprünglich als Kaufvertrag vorgelegte\nVertragsofferte (kläg.act. 4) nur noch zu einem Rahmenvertrag, wie ihn die Klägerin\nspäter auch selbst benannte (Replikbeilage 5). Der Vertrag kann als\nSukzessivlieferungsvertrag bezeichnet werden. Im Sukzessivlieferungskauf kann der\njeweilige Zeitpunkt der Teilleistungen im Voraus festgesetzt werden oder von der einen\noder andern Partei nach Bedarf oder auf Abruf bestimmt werden. Dem Käufer kann\neingeräumt werden, Mass, Gestalt, Dimension oder Sorte für jede Teillieferung\nnachträglich festzusetzen (sog. Spezifikationskauf; vgl. BSK OR I-Koller, Art. 184 N 29;\nGuhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, Zürich 2000, § 41 N 49). Der\nzwischen den Parteien abgeschlossene Sukzessivlieferungsvertrag liess die Zahl der\ninsgesamt abzunehmenden Geräte, die Totalmenge je Gerätetyp und die zeitliche\nStaffelung offen. Ein Kaufvertrag in Bezug auf bestimmte Geräte (Art. 1 Abs. 1 und Art.\n184 ff. OR) kam zu den Bedingungen des Rahmenvertrags jedes Mal erst durch die\neinzelne Bestellung des Beklagten zustande (Art. 10 Abs. 2 OR). Wenn mit jeder neuen\nBestellung ein Kaufvertrag abgeschlossen wird, steht es dem Verkäufer seinerseits frei,\nden Vertrag abzulehnen oder abzuschliessen. Mit dem vorliegenden Rahmenvertrag\nwurde jedoch die Vertragsfreiheit der Klägerin beschränkt. Während in der Regel die\nZustellung von Preislisten noch keine Offerte darstellt (Art. 7 Abs. 2 OR), ist die\nPreisliste vom 10. März 2003 (kläg.act. 4 S. 2) mit dem Abschluss des Rahmen- bzw.\nSukzessivlieferungsvertrags vom 10. Juli 2003 (kläg.act. 4) für die Dauer von 15\nMonaten bindend geworden (Art. 3 Abs. 1 OR). Die Klägerin ist an ihre Offerte im\nRahmen des Rahmenvertrags gebunden. Im Übrigen ist es aber – nachdem die\nKlägerin daraus keine Ansprüche ableitet – nicht von Bedeutung, dass beide Parteien\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}