{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-12-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-30_2006-12-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4270&type=1563347022&cHash=ae290ae76b9c875ce6fce6719d43909f", "Checksum": "7b4a4f45fbf8dfaf5e93d67e9735a007"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 15.12.2006 HG.2005.30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 15.12.2006 HG.2005.30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 15.12.2006 HG.2005.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 OR (SR 210). Angesichts der im zweiten Abschnitt des Vertrags der Parteien durch den Beklagten vorgenommenen und von der Klägerin akzeptierten Streichung der Totalstückzahlen mit einzelnen Bestelltranchen liegt keine übereinstimmende Willensäusserung, gemäss welcher sich der Beklagte zur Abnahme einer bestimmten Zahl von Geräten verpflichtet hätte, vor (Handelsgericht, 15. Dezember 2006, HG.2005.30)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:47:48", "Checksum": "66ae7bf68909247ca8bd72ea44479007", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 15.12.2006 HG.2005.30\nRegeste:\nArt. 1 OR (SR 210). Angesichts der im zweiten Abschnitt des Vertrags der Parteien durch den Beklagten vorgenommenen und von der Klägerin akzeptierten Streichung der Totalstückzahlen mit einzelnen Bestelltranchen liegt keine übereinstimmende Willensäusserung, gemäss welcher sich der Beklagte zur Abnahme einer bestimmten Zahl von Geräten verpflichtet hätte, vor (Handelsgericht, 15. Dezember 2006, HG.2005.30).\n\na) Die \"Preise gemäss S.-Preisliste\" vom 10. März 2003 (vgl. kläg. act. 4 S. 2), 1.5%\nGarantieabgeltung inbegriffen, wurden verbindlich vereinbart (kläg. act. 4 Ziff. 1), wobei\ndie \"Preisstellung: franko ihre Adresse\" erfolgen sollte (kläg. act. 4 Ziff. 5). Diese\nVertragsbestimmungen sind nicht bestritten.\n\nb) In Ziffer 2 des Vertrags werden Stückzahlen gemäss der Preisliste vom 10. März\n2003 erwähnt (kläg. act. 4 Ziff. 2 und S. 2). Im kaufmännischen Verkehr wird der Begriff\nStückzahl in dem Sinne verwendet, dass der Stückpreis an eine Stückzahl gebunden\nist. Die Stückzahl definiert nicht zwingend eine Mindestabnahmemenge als Bedingung\nfür den Kaufvertrag. Vorliegend hat die Klägerin als Verkäuferin in ihrer Preisliste eine\nMindestmenge pro Bestellung definiert, die für den Beklagten verbindlich wurde (kläg.\nact. 4 Ziff. 5 und S. 2). In anderen Fällen bietet ein Verkäufer ein Vielfaches einer\nStückzahl zu einem degressiven Preis an, d.h. der Einzelstückpreis wird tiefer, je höher\ndie Bestellmenge ist.\n\nVorliegend beträgt z.B. die Stückzahl für den S. 100 H gemäss Preisliste 16 Stück zum\nPreis von Fr. 955.–/Stk. Dabei muss der Beklagte als Käufer bei grösseren\nBestellungen nicht ein Vielfaches dieser Stückzahl abnehmen, sondern kann weitere 4\nStücke bestellen (\"plus weitere 4 Stk.\"; vgl. kläg. act. 4 S. 2 unten). Der Stückpreis\nbleibt dabei gleich, nämlich Fr. 955.–. In gleicher Weise finden sich auch für die übrigen\nGerätetypen auf der Preisliste Mindestmengen pro Bestellung. So muss die\nMindestmenge für den S. 150 H mindestens 8 und für den S. 401 und 501 mindestens\nje 3 Geräte umfassen (kläg. act. 4 S. 2). Der Beklagte hat die Bedingungen von\nMindestmengen je Teillieferung nicht gestrichen, sondern unterschrieben. Damit ist\ndiese Vertragsbedingung für beide Parteien verbindlich geworden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDer Beklagte führte aus, die Klägerin könne aus der Preisliste vom 10. März 2003, in\nwelcher Jahresbedarfszahlen genannt werden, nichts für ihren Standpunkt ableiten. Im\nZeitpunkt, als dieses Beiblatt erstellt worden sei, hätten die Verhandlungen zwischen\nden Parteien bereits begonnen, wobei jedoch der Beklagte bereits damals nicht damit\neinverstanden gewesen sei, dass er sich auf bestimmte Liefermengen festzulegen\nhätte. Die Klägerin behauptete hingegen, die in Ziff. 2 des Vertrags (kläg.act. 4)\ngenannten Stückzahlen gemäss Preisliste vom 10. März 2003 hätten sich auf die von\nder Klägerin im Beiblatt als \"Jahresbedarf 2003\" bezeichneten Zahlen bezogen.\nAngesichts der im zweiten Abschnitt des Vertrags durch den Beklagten\nvorgenommenen und von der Klägerin akzeptierten Streichung der Totalstückzahlen\nmit einzelnen Bestelltranchen liegt jedoch keine übereinstimmende Willensäusserung,\ngemäss welcher sich der Beklagte zur Abnahme einer bestimmten Zahl von Geräten\nverpflichtet hätte, vor (Art. 1 Abs. 1 OR). Der Beklagte ist keine Abnahmeverpflichtung\neingegangen, die sich auf seinen Gesamtjahresbedarf bezogen hat. Die Klägerin hat\nden Gesamtjahresbedarf 2003 gemäss Beiblatt mit je 100, 50, 30 und 20 Geräten in die\nVertragsofferte als \"Totalstückzahl\" aufgenommen. Nachdem der Beklagte auf dem\nVertrag (kläg.act. 4) die Totalstückzahlen von 100, 50, 30 und 20 Geräten gestrichen\nhat, hat er damit den auf der im Vertrag integrierten Preisliste stehenden identischen\nJahresbedarf 2003 (100, 50, 30 und 20 Geräte) als Verpflichtung abgelehnt.\n\nEntgegen den Ausführungen der Klägerin (Replik S. 3) lässt sich aus Ziff. 2 des\nVertrags (kläg.act. 4) keine Verpflichtung zur Abnahme einer bestimmten Stückzahl\nableiten, insbesondere nicht mehr, nachdem der Zusammenhang mit Abs. 2 und 3 des\nVertrags durch Streichung dieser Passagen weggefallen ist. Daran ändert auch nichts,\ndass der Beklagte mit der Streichung von Abs. 2 des Vertrags zusätzlich auch zum\nAusdruck gab, dass er mit der Aufteilung in 7 Tranchen nicht einverstanden war. Er war\naber nicht nur damit nicht einverstanden, sondern auch mit der von der Klägerin\nvorgeschlagenen Abnahmeverpflichtung. Im Übrigen legte der Beklagte – was von der\nKlägerin nicht substantiiert bestritten worden ist – dar, dass er den nach einzelnen\nGerätetypen differenzierten Bedarf nicht vordefiniert habe, sondern nach der Nachfrage\nder Kunden richte, welche ihrerseits auf bauliche Gegebenheiten Rücksicht zu nehmen\nhätten. Es ist auch davon auszugehen, dass für Raumlufttrockner die Nachfrage\nsaisonalen Schwankungen unterliegen dürfte; im Sommer werden die Kunden ein\nkleineres Bedürfnis danach haben als im Winter. Die von der Klägerin zugesicherte\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nLieferfrist von drei bis vier Wochen zwingt den Beklagten auch nicht zu grosser\nLagerhaltung.\n\n"}