{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-12-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-30_2006-12-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4270&type=1563347022&cHash=ae290ae76b9c875ce6fce6719d43909f", "Checksum": "7b4a4f45fbf8dfaf5e93d67e9735a007"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 15.12.2006 HG.2005.30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 15.12.2006 HG.2005.30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 15.12.2006 HG.2005.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 OR (SR 210). Angesichts der im zweiten Abschnitt des Vertrags der Parteien durch den Beklagten vorgenommenen und von der Klägerin akzeptierten Streichung der Totalstückzahlen mit einzelnen Bestelltranchen liegt keine übereinstimmende Willensäusserung, gemäss welcher sich der Beklagte zur Abnahme einer bestimmten Zahl von Geräten verpflichtet hätte, vor (Handelsgericht, 15. Dezember 2006, HG.2005.30)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:47:48", "Checksum": "66ae7bf68909247ca8bd72ea44479007", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 15.12.2006 HG.2005.30\nRegeste:\nArt. 1 OR (SR 210). Angesichts der im zweiten Abschnitt des Vertrags der Parteien durch den Beklagten vorgenommenen und von der Klägerin akzeptierten Streichung der Totalstückzahlen mit einzelnen Bestelltranchen liegt keine übereinstimmende Willensäusserung, gemäss welcher sich der Beklagte zur Abnahme einer bestimmten Zahl von Geräten verpflichtet hätte, vor (Handelsgericht, 15. Dezember 2006, HG.2005.30).\n\nIn der Replik reduzierte die Klägerin den in Ziffer 1 des Rechtsbegehrens geltend\ngemachten Betrag von Fr. 26'724.30 zuzüglich Fr. 69.70 und Verzugszins auf Fr.\n20'007.– zuzüglich Fr. 69.75 und Verzugszins und machte insbesondere geltend, es sei\nihr inzwischen gelungen, die vom Beklagten nicht abgenommenen Geräte an einen\nDritten, d.h. an die G. AG, mit einem Preisnachlass von 22,5% zu verkaufen, womit\ndieser Differenzbetrag von Fr. 18'989.– geltend gemacht werde. Unter Hinzurechnung\nvon Fr. 100.– (Schaden aus Rückbau bereits hergestellter Geräte) und Fr. 918.– (Ersatz\nder Gestehungskosten von Gerätegehäusen) ergebe sich der Betrag von Fr. 20'007.–. -\nDer Beklagte hielt in der Duplik fest, dass keine Abnahmeverpflichtung bestehe, und\nbestritt im Übrigen, dass die Höhe des gewährten Preisnachlasses begründet sei.\n\nII.\n\n1. Die Zuständigkeit des Handelsgerichts ist, nachdem der Beklagte seinen Sitz in X.\nhat, und beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind, unbestrittenermassen\ngegeben (Art. 14 Abs. 1 ZPO; Art. 3 GestG; kläg. act. 2, 3).\n\n2. Die Klägerin hat am 29. März 2006 eine nachträgliche Eingabe eingereicht, in\nwelcher sie \"zu den neuen Vorbringen des Beklagten in seiner Duplik vom 17. März\n2006\" Stellung nimmt. Der Beklagte protestierte mit Eingabe vom 10. April 2006 gegen\ndie nachträgliche Eingabe und hielt insbesondere fest, der überwiegende Teil der\nAusführungen beziehe sich nicht auf neue Tatsachen oder Beweismittel, die in der\nDuplik erstmals erwähnt worden wären, weshalb diese Aussagen und die dazu\ngehörigen Beweismittel und -anträge aus dem Recht zu weisen seien. Eine\nnachträgliche Eingabe ist insbesondere gemäss Art. 164 Abs. 1 lit. b ZPO zulässig,\nwenn das rechtliche Gehör es erfordert. Dies ist der Fall, wenn neue Tatsachen oder\nBeweismittel insbesondere in der Duplik in den Prozess eingebracht werden, zu denen\neine Partei noch nicht hat Stellung nehmen können. Die Partei, welche eine\nnachträgliche Eingabe einreicht, hat im Einzelnen darzutun, welche neuen Vorbringen\nder Gegenpartei eine Stellungnahme erfordern, ansonsten die Eingabe ohne weiteres\naus dem Recht zu weisen ist (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 2, N 3b zu Art. 164 ZPO;\nGVP 1993 Nr. 65).\n\nIn Bezug auf die Ausführungen des Beklagten zur Bedeutung des Verbandes V. (Duplik\nS. 5 ad 5.a) führt die Klägerin nicht aus, welche Vorbringen des Beklagten neu sein\nsollen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin (nachträgliche Eingabe S. 2 f.\nZiff. 2), welche zusätzliche Dokumente zur Bestätigung der früheren Ausführungen\nenthalten, sind deshalb inklusive die eingereichten Unterlagen und Beweisanträge aus\ndem Recht zu weisen. Zuzulassen sind hingegen die Ausführungen der Klägerin zu der\nvom Beklagten neu eingereichten Herstellererklärung vom 3. März 2003 (bekl. act. 13)\nsowie die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge (nachträgliche Eingabe\nS. 4 Ziff. 3), ferner auch die Ausführungen der Klägerin betreffend freundschaftliche\nBeziehungen der Herren W. S. von der Klägerin und U. B. von der G. AG (nachträgliche\nEingabe S. 4 f. Ziff. 4). Neu sind ferner die Ausführungen betreffend Tätigkeit der G.\nAG, die Vergleichbarkeit verschiedener Geräte, die Möglichkeit des Weiterverkaufs von\nGeräten an Kleinkunden sowie die Frage der Verkäuflichkeit der blauen Gehäuse des\nBeklagten, sodass diese Ausführungen in der nachträglichen Eingabe (S. 5 ff. Ziff. 5 ff.)\nzuzulassen sind.\n\n3. Zwischen den Parteien ist streitig, ob sie eine Abnahmeverpflichtung des Beklagten\nin Bezug auf 200 Raumluftwäschetrockner vereinbart hatten. Auch wenn im Schreiben\nder Klägerin vom 9. Juli 2003 (kläg. act. 4) auf eine \"telefonisch getroffene\nVereinbarung\" vom 23. Mai 2003 hingewiesen wird, gehen beide Parteien davon aus,\ndass zu jenem Zeitpunkt noch kein gültiger Vertrag betreffend Lieferung und Abnahme\nvon 200 Raumluftwäschetrocknern zustande gekommen war. Nachdem die Klägerin\nam 9. Juli 2003 eine schriftliche Bestätigung einer \"Vereinbarung betreffend Lieferung\nS.\" zugestellt hatte, unterzeichnete der Beklagte diese am 10. Juli 2003 und sandte sie\nder Klägerin zurück. Dabei strich er unbestrittenermassen insbesondere einen\nAbschnitt des Schreibens, in welchem Stückzahlen genannt werden. Die Klägerin nahm\ndavon Kenntnis und opponierte unbestrittenermassen dagegen nicht (vgl. kläg. act. 6).\nSie erklärte sich damit stillschweigend (Art. 1 Abs. 2 OR) mit der Streichung einzelner\nVertragsbedingungen einverstanden (vgl. Art. 6 OR). Im Übrigen durfte der Beklagte\nnach Vertrauensprinzip angesichts der bestehenden Geschäftsbeziehung und den\nvorausgehenden Vertragsverhandlungen insbesondere auch betreffend die Frage der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAbnahmepflicht davon ausgehen, dass ihn die Klägerin umgehend darüber in Kenntnis\ngesetzt hätte, wenn sie mit der in modifizierter Form erklärten Annahme der\nVertragsofferte nicht einverstanden gewesen wäre. Demzufolge ist der Vertrag in all\njenen Teilen verbindlich zustande gekommen, in denen die Parteien Übereinstimmung\nerreichten (Art. 2 Abs. 1 OR). Zwischen den Parteien bestehen indessen\nunterschiedliche Auffassungen betreffend Auslegung des Vertrags vom 10. Juli 2003\n(kläg. act. 4).\n\n"}