{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-12-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-30_2006-12-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4270&type=1563347022&cHash=ae290ae76b9c875ce6fce6719d43909f", "Checksum": "7b4a4f45fbf8dfaf5e93d67e9735a007"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 15.12.2006 HG.2005.30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 15.12.2006 HG.2005.30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 15.12.2006 HG.2005.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 OR (SR 210). Angesichts der im zweiten Abschnitt des Vertrags der Parteien durch den Beklagten vorgenommenen und von der Klägerin akzeptierten Streichung der Totalstückzahlen mit einzelnen Bestelltranchen liegt keine übereinstimmende Willensäusserung, gemäss welcher sich der Beklagte zur Abnahme einer bestimmten Zahl von Geräten verpflichtet hätte, vor (Handelsgericht, 15. Dezember 2006, HG.2005.30)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:47:48", "Checksum": "66ae7bf68909247ca8bd72ea44479007", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 15.12.2006 HG.2005.30\nRegeste:\nArt. 1 OR (SR 210). Angesichts der im zweiten Abschnitt des Vertrags der Parteien durch den Beklagten vorgenommenen und von der Klägerin akzeptierten Streichung der Totalstückzahlen mit einzelnen Bestelltranchen liegt keine übereinstimmende Willensäusserung, gemäss welcher sich der Beklagte zur Abnahme einer bestimmten Zahl von Geräten verpflichtet hätte, vor (Handelsgericht, 15. Dezember 2006, HG.2005.30).\n\nMit Schreiben vom 10. Dezember 2004 forderte der Rechtsvertreter der Klägerin den\nBeklagten zur Abnahme der ausstehenden Geräte und Rückgabe des Ersatzteillagers\nauf (kläg. act. 10). Der Beklagte bestritt mit Schreiben vom 4. Januar 2005 sinngemäss\neine Abnahmepflicht und wies auf \"wiederkehrende Lieferverzüge\" der Klägerin hin.\nFerner stellte er sinngemäss eine Pflicht zur Bezahlung bzw. Rückgabe des\n\"Konsignationslagers\" in Abrede und hielt fest, dass er die Ersatzteile nach Ablauf der\nGarantiezeit an die Klägerin retournieren werde (kläg. act. 11). Die Klägerin setzte dem\nBeklagten am 1. Februar 2005 eine letzte Frist zu Abnahme der Geräte bis zum 8.\nFebruar 2005 an und hielt fest, dass sie andernfalls auf die Abnahme der Geräte durch\nden Beklagten verzichte und einen entgangenen Gewinn von Fr. 24'706.30 verlange\n(kläg. act. 13).\n\n2. Mit der vorliegenden Klage vom 7. April 2005 verlangte die Klägerin aus der\nbehaupteten Nichterfüllung des Liefer- und Abnahmevertrags vom 10. Juli 2003 (kläg.\nact. 4) einen Betrag von Fr. 26'724.30 zuzüglich Fr. 69.75 (Mehrwertsteuer) nebst\nVerzugszins sowie die Herausgabe des Ersatzteillagers im Wert von Fr. 4'886.15. Die\nKlägerin hielt insbesondere fest, der Beklagte habe sich gemäss Liefer- und\nAbnahmevertrag vom 10. Juli 2003 verpflichtet, insgesamt 200\nRaumluftwäschetrockner (100 S. 100 H, 50 S. 150 H, 30 S. 401, 20 S. 501) bis 31.\nAugust 2004 abzunehmen. Sie machte einen entgangenen Gewinn für 42 nicht\nabgenommene S. 100 H von Fr. 197.61 je Gerät bzw. insgesamt Fr. 8'299.62, für 12\nnicht abgenommene S. 150 H von Fr. 421.40 je Gerät bzw. insgesamt Fr. 5'056.80\nsowie 17 S. 501 von Fr. 667.64 je Gerät bzw. insgesamt Fr. 11'349.88, d.h. einen\nentgangenen Gewinn von insgesamt Fr. 24'706.30 geltend. Ferner verlangte sie den\nErsatz des Schadens aus dem Rückbau von 3 Wäschetrocknern S. 501 mit dem vom\nBeklagten verlangten blauen Gehäuse und aus der Beschriftung des Beklagten \"K.\"\nvon pauschal Fr. 100.–. Schliesslich machte sie Ersatz der Gestehungskosten von 10\nGerätegehäusen, welche spezifisch für den Beklagten hergestellt und nun nicht mehr\nverwendbar seien, von insgesamt Fr. 987.75 (2 S. 150 H à Fr. 71.– = Fr. 142.–; 8 S. 401\nà Fr. 97.– = Fr. 776.–; zuzüglich MwSt Fr. 69.75) geltend. In Bezug auf den Anspruch\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nauf Herausgabe des Ersatzteillagers wies die Klägerin insbesondere darauf hin, dass\ndie Gerätegarantie seitens der Klägerin mit dem Hinweis im Vertrag vom 10. Juli 2003,\ndass sich der vereinbarte Gerätepreis \"inkl. 1.5% Garantieabgeltung\" verstehe (kläg.\nact. 4, Ziff. 1), abgegolten sei. Daraus folge, dass der Beklagte während der von ihm\ngewährten zweijährigen Gerätegarantie allfällige Ersatzteile gegen entsprechendes\nEntgelt bei der Klägerin habe erwerben müssen. Sie stützte den Herausgabeanspruch\nauf Art. 404 Abs. 1 OR, nachdem der Beklagte die Bezahlung der Ersatzteile verweigert\nhatte.\n\nDer Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 27. Mai 2005 die kostenfällige\nAbweisung der Klage. Er bestritt eine Vereinbarung der Parteien, wonach der Beklagte\nsich zur Abnahme von bestimmten Mengen von Wäschetrocknern verpflichtet habe. Da\ner weder mit den im Schreiben der Klägerin vom 9. Juli 2003 (kläg. act. 4) erwähnten\nStückzahlen noch mit den erwähnten Auftragsbestätigungen einverstanden gewesen\nsei, habe er den Abschnitt gestrichen, in welchem die Stückzahlen festgelegt worden\nseien. Nachdem keine Abnahmeverpflichtung des Beklagten vereinbart worden sei und\ndie Klägerin im Übrigen auch die immer wieder eingetretenen Lieferverzögerungen\nnicht in den Griff bekommen habe, habe es für diese keinen Grund gegeben, vom\nVertrag vom 10. Juli 2003 zurückzutreten. Entsprechend könne sie keinen entgangenen\nGewinn geltend machen. Im Übrigen bestritt der Beklagte die Höhe des verlangten\nentgangenen Gewinns und der übrigen in diesem Zusammenhang geltend gemachten\nSchadenersatzpositionen. In Bezug auf das Ersatzteillager hielt der Beklagte fest,\nGeräte und Ersatzteile seien ihm im Jahr 2003 kostenlos zur Verfügung gestellt worden\n(vgl. bekl. act. 1 - 4; \"Konsignationsauftrag\"), womit die Rechnung vom 14. Juni 2004\nvon Fr. 5'257.50 zu Unrecht gestellt worden sei. Dem Sinn und Zweck der zur\nVerfügungsstellung des Ersatzteillagers entsprechend sei er bereit, dieses\nzurückzugeben, wenn die von ihm seinen Kunden gewährte, zweijährige Garantiefrist\nabgelaufen sei, d.h. im Juni 2007. Unabhängig davon, ob in Bezug auf das\nErsatzteillager ein Gesellschafts- oder ein Innominatsvertrag vorliege, habe der Vertrag\nbezüglich die Zurverfügungstellung eines Ersatzteillagers weiterhin Gültigkeit, und die\nKlägerin könne kein Recht auf Kündigung des Vertrags geltend machen. Die Klägerin\nsei deshalb weiterhin zur Nachlieferung von Ersatzteilen – gegen Entschädigung –\nverpflichtet.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}