{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-12-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-30_2006-12-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4270&type=1563347022&cHash=ae290ae76b9c875ce6fce6719d43909f", "Checksum": "7b4a4f45fbf8dfaf5e93d67e9735a007"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 15.12.2006 HG.2005.30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 15.12.2006 HG.2005.30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 15.12.2006 HG.2005.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1 OR (SR 210). Angesichts der im zweiten Abschnitt des Vertrags der Parteien durch den Beklagten vorgenommenen und von der Klägerin akzeptierten Streichung der Totalstückzahlen mit einzelnen Bestelltranchen liegt keine übereinstimmende Willensäusserung, gemäss welcher sich der Beklagte zur Abnahme einer bestimmten Zahl von Geräten verpflichtet hätte, vor (Handelsgericht, 15. Dezember 2006, HG.2005.30)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:47:48", "Checksum": "66ae7bf68909247ca8bd72ea44479007", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 15.12.2006 HG.2005.30\nRegeste:\nArt. 1 OR (SR 210). Angesichts der im zweiten Abschnitt des Vertrags der Parteien durch den Beklagten vorgenommenen und von der Klägerin akzeptierten Streichung der Totalstückzahlen mit einzelnen Bestelltranchen liegt keine übereinstimmende Willensäusserung, gemäss welcher sich der Beklagte zur Abnahme einer bestimmten Zahl von Geräten verpflichtet hätte, vor (Handelsgericht, 15. Dezember 2006, HG.2005.30).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2005.30\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 15.12.2006\nEntscheiddatum: 15.12.2006\n\nEntscheid Handelsgericht, 15.12.2006\nArt. 1 OR (SR 210). Angesichts der im zweiten Abschnitt des Vertrags der\nParteien durch den Beklagten vorgenommenen und von der Klägerin\nakzeptierten Streichung der Totalstückzahlen mit einzelnen Bestelltranchen\nliegt keine übereinstimmende Willensäusserung, gemäss welcher sich der\nBeklagte zur Abnahme einer bestimmten Zahl von Geräten verpflichtet hätte,\nvor (Handelsgericht, 15. Dezember 2006, HG.2005.30).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Die E. AG (Klägerin) stellt insbesondere Raumluftwäschetrockner her (kläg. act. 2). A.\nS. (Beklagter) betreibt eine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma mit Sitz in X.\nund vertreibt u.a. Wäschetrockner (kläg. act. 3). Am 9. Juli 2003 sandte die Klägerin\ndem Beklagten eine \"Vereinbarung betreffend Lieferung S.\" zu, wobei auf eine\ntelefonische Vereinbarung zwischen den Parteien vom 23. Mai 2003 verwiesen wurde.\nIn Ziffer 1 des Schreibens wurde auf die \"S.-Preisliste vom 10.3.2003\" hingewiesen,\nwelche beim S. 100 H einen \"Jahresbedarf 2003\" von 100 Stück, beim S. 150 H einen\nsolchen von 50 Stück, beim S. 401 einen solchen von 20 Stück und beim S. 501 einen\nsolchen von 20 Stück aufführt, (kläg. act. 4, S. 2). In Ziffer 2 des erwähnten Schreibens\nwird insbesondere folgendes festgehalten: \"Stückzahlen gemäss dieser Preisliste,\nAbnahme innerhalb von 15 Monaten, beginnend ab 1.6.2003 (...)\". Der Beklagte erklärte\nsich mit dem Inhalt des erwähnten Schreibens im Wesentlichen einverstanden, indem\ner dieses am 10. Juli 2003 unterzeichnete. Unbestrittenermassen strich er neben einem\nPassus betreffend Speditionskosten den folgenden Satz: \"Die Totalstückzahl von 100\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStk. S. 100H, 50 Stk. S. 150H, 30 Stk. S. 401 und 20 Stk. S. 501 wurden mit den\nbeiliegenden Aufruf-Aufträgen bestätigt: AB 416853 (bereits geliefert)...\" (kläg. act. 4).\nZwischen den Parteien ist umstritten, ob sich der Beklagte mit dem Vertrag vom 10.\nJuli 2003 (kläg. act. 4) verpflichtet hatte, innert 15 Monaten ab 1. Juni 2003, d.h. bis\nzum 31. August 2004, insgesamt 200 Raumluftwäschetrockner von der Klägerin zu\nbeziehen. Im August 2003 vereinbarten die Parteien mündlich, dass die Klägerin dem\nBeklagten für die Wartung der von ihm betriebenen Wäschetrockner ein Ersatzteillager\nzur Verfügung stellte. Der Grund für diese mündliche Vereinbarung war, dass der\nBeklagte seinen Reparaturservice insbesondere während der von ihm für die Geräte\ngewährten zweijährigen Garantie (vgl. kläg. act. 5) beschleunigen konnte, indem keine\nNachbestellungen von Ersatzteilen bei der Klägerin notwendig waren. Dem Beklagten\nwurden dabei die Ersatzteile im Einverständnis beider Parteien kostenlos zur Verfügung\ngestellt.\n\nNachdem es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten gekommen war,\nwies die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 15. Juni 2004 darauf hin, dass sie\ndem Beklagten \"entgegenkommend und als einzigem Kunden\" im Jahr 2003 ein\n\"Ersatzteillager im Wert von CHF 4'886.15 gratis zur Verfügung gestellt\" habe, und\nforderte diesen auf, die am 14. Juni 2004 dafür im Gesamtbetrag von Fr. 5'257.50\nausgestellte Rechnung (kläg. act. 7) zu begleichen, mithin das Ersatzteillager zu kaufen,\noder aber alle Teile innert 30 Tagen zurückzusenden. Ferner machte sie den Beklagten\ndarauf aufmerksam, dass dieser entsprechend dem \"2. Rahmenauftrag\" vom 10. Juli\n2003 (kläg. act. 4) bis zum 1. September 2004 noch 139 Wäschetrockner abzunehmen\nhabe (kläg. act. 6). Nachdem eine Reaktion seitens des Beklagten ausblieb, stellte die\nKlägerin diesem am 1. November 2004 eine Mahnung betreffend den für das\nErsatzteillager zu bezahlenden Betrag von Fr. 5'257.50 zu (kläg. act. 8). Der Beklagte\nteilte der Klägerin mit Brief vom 9. November 2004 mit, dass er das Ersatzteillager \"in\nKonsignation\" erhalten habe und daher die Rechnung nicht bezahlen werde (kläg. act.\n9). Am 10. November 2004 setzte die Klägerin dem Beklagten eine letzte Frist bis zum\n17. November 2004 zur Bezahlung der Rechnung für die Ersatzteile an und hielt ferner\nfest, dass dieser \"gemäss unserer Liefer-Vereinbarung vom 10. Juli 2003\" bis zum 31.\nDezember 2004 noch 95 Geräte im Gesamtbetrag von Fr. 110'135.– abnehmen müsse\n(Replikbeilage 1). Der Beklagte bestellte mit E-Mail vom 12. November 2004 je 12\nStück der Gerätetypen S. 100 H und S. 150 H und lehnte die Abnahme der übrigen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGeräte ausdrücklich ab. Die Klägerin bestätigte mit E-Mail vom 15. November 2004\ndiese Bestellung und bestritt ein Recht des Beklagten auf Nichtabnahme der restlichen\nGeräte (Replikbeilage 2).\n\n"}