5) zurückerstatten zu lassen. Die Klägerin, welche den Vertrag nicht erfüllt hat, kann damit auch wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens die Kaution/Anzahlung von der Beklagten, welche ihrerseits ihre Leistungen gemäss Rahmenvertrag und Nachträge gehörig angeboten hat, nicht zurückverlangen. Die Klage ist deshalb auch wegen Rechtsmissbrauchs abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/22