19 Abs. 2). Mit der Provisionsvereinbarung hätte sich die Beklagte verpflichten sollen, auf den notariellen Kaufvertrag betreffend das Objekt O. eine Vermittlungsprovision von EUR 478'646 zuzüglich eventuell anfallender Unsatzsteuer, sofern der Kaufvertrag rechtskräftig zustande kommt, zu bezahlen (bekl.act. 2 Ziff. 1). Damit versuchte die Klägerin, das von ihr im Rahmenvertrag und den Nachträgen übernommene unternehmerische Risiko insbesondere betreffend die Übernahme der elf Liegenschaften zu eliminieren und sich die geleistete Kaution/Anzahlung bereits beim Verkauf einer Liegenschaft (entgegen kläg.act. 3 Ziff. 5 und kläg.act. 4 Ziff. 5) zurückerstatten zu lassen.