und der Beklagten (bekl.act. 2) zusandte (kläg.act. 19 Abs. 1). Dabei brachte die Klägerin klar zum Ausdruck, dass das Käuferangebot und das Zahlungsversprechen nur unter der Bedingung geleistet würden, dass sich die Beklagte mit dem Provisionsvertrag einverstanden erklärte. Entsprechend sollte die Beklagte den Provisionsvertrag unterzeichnet an die Klägerin zurücksenden, worauf diese bereit gewesen wäre, der Beklagten das "Käuferangebot als Urkunde im Original" und das "Original des unwiderruflichen Zahlungsversprechens" zuzusenden (kläg.act. 19 Abs. 2).