Dieses offensichtlich gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten verdient keinen Rechtschutz, womit auch aus diesem Grund ein Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung der Kaution/Anzahlung über EUR 500'000.-- besteht. Im Übrigen kann ein zusätzlicher Hinweis dafür, dass der Klägerin ein arglistiges und damit rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen ist, auch darin gesehen werden, dass die Klägerin der Beklagten am 26. November 2004 neben dem Käuferangebot (als Kopie) und dem unwiderruflichen Zahlungsversprechen (als Kopie) über den Rahmenvertrag und die Nachträge hinaus und damit als Offerte für eine Vertragsänderung einen Entwurf einer Provisionsvereinbarung zwischen der Klägerin