kläg.act. 22) und gleichzeitig die Einrede der Formungültigkeit des Rahmenvertrages inkl. Nachträge erhebt. Dieses offensichtlich gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten verdient keinen Rechtschutz, womit auch aus diesem Grund ein Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung der Kaution/Anzahlung über EUR 500'000.-- besteht.