Die Klägerin, welche vertragswidrig keines der elf Objekte übernommen hat, handelt rechtmissbräuchlich, wenn sie bei Abschluss des Rahmenvertrags die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts, mithin die öffentliche Beurkundung, vereinbarte, eine Kaution gestützt auf den Rahmenvertrag leistete, obwohl dieser nicht öffentlich beurkundet und damit nichtig war, und nunmehr die Kaution zurückfordert, wobei sie sich gleichzeitig aus der vertraglichen Bindung zu befreien versucht, indem sie der Beklagte zu Unrecht die Verletzung des Rahmenvertrags vorwirft (vgl. insbes. kläg.act. 22) und gleichzeitig die Einrede der Formungültigkeit des Rahmenvertrages inkl. Nachträge erhebt.