Hingegen bestand nach wie vor eine Verpflichtung der Klägerin, wenn die Beklagte von ihrem Herauslösungsrecht nicht Gebrauch machte, die vier Liegenschaften entsprechend dem Rahmenvertrag und dem zweiten Nachtrag zu übernehmen. Der Rahmenvertrag bestand somit trotz des Schreibens der Beklagten vom 29. November 2004 weiter und der Klägerin oblag nach wie vor die Pflicht, die übrigen Objekte zu den vereinbarten Zeitpunkten zu übernehmen. Sie hat keines der Objekte übernommen und damit den Rahmenvertrag inkl. die Nachträge verletzt.