Nachdem die Klägerin innert der 21tägigen Anmeldefrist kein Käuferangebot eingereicht hatte, hatte die Beklagte das Recht (nicht aber die Pflicht), die Objekte O., S., B. und F. aus dem Rahmenvertrag herauszunehmen und nach eigener Entscheidung zu veräussern. Hingegen bestand nach wie vor eine Verpflichtung der Klägerin, wenn die Beklagte von ihrem Herauslösungsrecht nicht Gebrauch machte, die vier Liegenschaften entsprechend dem Rahmenvertrag und dem zweiten Nachtrag zu übernehmen.