unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Bank vom 26. November 2004 betreffend das Objekt O. (kläg.act. 20, 21) sowie "eine Ausfertigung des zugehörigen Provisionsvertrages" (bekl.act. 2) zu. Nachdem das Käuferangebot verspätet erfolgt war, handelte die Beklagte vertragskonform, als sie der Klägerin am 29. November 2004 mitteilte, dass sie das Objekt O. (wie auch die Objekte S., B. und F.) anderweitig verkaufe (bekl.act. 3). Nachdem die Klägerin innert der 21tägigen Anmeldefrist kein Käuferangebot eingereicht hatte, hatte die Beklagte das Recht (nicht aber die Pflicht), die Objekte O., S., B. und F. aus dem Rahmenvertrag herauszunehmen und nach eigener Entscheidung zu veräussern.