17), woraus hervorgeht, dass die Klägerin die Beurkundung eines Käuferangebots und einer Urkunde zur Bestellung einer Grundschuld in der Schweiz beabsichtigte. Erst am 26. November 2004 (kläg.act. 19), d.h. nach Ablauf der 21tägigen Frist (gemäss Fristberechnung der Klägerin), sandte die Klägerin der Beklagten per E-Mail das notariell beglaubigte Käuferangebot und ein © Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte