Etwas anderes ergibt sich aber auch nicht, wenn in Übereinstimmung mit der Klägerin davon ausgegangen wird, dass die 21tägige Frist mit dem Zugang des Schreiben der Beklagten (kläg.act. 15) am 2. November 2004 zu laufen begonnen hätte. In diesem Fall wäre die 21tägige Anmeldefrist am 23. November 2004 abgelaufen, wobei auch bis zu jenem Zeitpunkt ein Käuferangebot der Klägerin nicht vorlag. Die Klägerin sandte zwar der Beklagten am 17. und 24. November 2004 eine Korrespondenz zwischen ihr und einem Notar in Deutschland (kläg.act. 17), woraus hervorgeht, dass die Klägerin die Beurkundung eines Käuferangebots und einer Urkunde zur Bestellung einer Grundschuld in der Schweiz beabsichtigte.