an, dass sie ihr im Laufe des Novembers 2004 ein Käuferangebot unterbreiten werde. Damit steht fest, dass die Klägerin innert der 21tägigen Frist ihr Recht zur Übernahme des Objekts O. nicht vertragsgemäss ausgeübt hatte, womit ihr vertragliches Recht, die Liegenschaft zu erwerben, entfiel. Die Klägerin warf der Beklagten deshalb am 7. Dezember 2004 (kläg.act. 22) zu Unrecht die Verletzung des Rahmenvertrages betreffend das Objekt O. vor und war nicht berechtigt, gestützt darauf auf die Abwicklung des Rahmenvertrages unter Rückforderung der Kaution/Anzahlung und Geltendmachung des Erfüllungsinteresses zu verzichten.