15) zu laufen beginnen sollte. Nachdem die Klägerin auf diese Fristansetzung nicht reagierte, hat sie die von der Beklagten genannte Fristberechnung stillschweigend akzeptiert. Damit wäre sie berechtigt gewesen, bis 18. November 2004 der Beklagten ein notariell beglaubigtes Käuferangebot zu übermitteln. Die Klägerin machte innert dieser Frist von ihrem Recht keinen Gebrauch, sondern kündigte der Beklagten am 16. November 2004 (kläg.act. 16) lediglich an, dass sie ihr im Laufe des Novembers 2004 ein Käuferangebot unterbreiten werde