sie rechtzeitig von ihrem Recht gemäss Ziff. 3 Abs. 8 des zweiten Nachtrags in Bezug auf das Objekt O. Gebrauch gemacht (kläg.act. 16-21). Die Beklagte bestritt, dass die 21tägige Frist erst mit dem Zugang des Schreibens der Beklagten (kläg.act. 15) am 2. November 2004 (bekl.act. 7) zu Laufen begonnen habe. Die Parteien haben im Rahmenvertrag und im zweiten Nachtrag keinerlei Regelungen über den Beginn von Fristen und insbesondere der in kläg.act. 5 Ziff. 3 Abs. 8 vorgesehenen Anmeldefrist von 21 Tagen getroffen. Damit war die Beklagte berechtigt, der Klägerin vorzuschlagen, dass die Anmeldefrist ab Datum des Schreibens vom 28. Oktober 2004 (kläg.act. 15) zu laufen beginnen sollte.