Die Beklagte stützte sich dabei auf die Bestimmung von Ziff. 3 Abs. 8 des zweiten Nachtrags (kläg.act. 5), wonach die Verkäuferin, d.h. die Beklagte, das Recht hat, einzelne Objekte aus dem Rahmenvertrag herauszunehmen und nach eigener Entscheidung zu veräussern, nach einer schriftlichen Anmeldefrist von 21 Tagen. Dabei soll die Käuferin, d.h. die Klägerin, innerhalb dieser Anmeldefrist weiterhin das Recht besitzen, dieses Objekt zu übernehmen. Die Klägerin machte in diesem Zusammenhang geltend, die ihr von der Beklagten angesetzte 21tägige Frist habe erst mit Zugang des Chargé-Schreibens bei der Klägerin zu laufen begonnen. Damit habe