15) forderte die Beklagte die Klägerin auf, die gemäss zweitem Nachtrag bis 31. Juli bzw. 31. Oktober 2004 zu übernehmenden Objekte O., S., B. und F. in ihrer Gesamtheit zu übernehmen. Ferner ersuchte sie die Klägerin, "innerhalb der Anmeldefrist von 21 Tagen, die damit ab heute zu Laufen beginnt, uns für die vorgenannten Objekte ein notariell beglaubigtes Käuferangebot inkl. Bankbürgschaft zuzusenden" (kläg.act. 15 letzter Absatz). Die Beklagte stützte sich dabei auf die Bestimmung von Ziff.