22). Im Schreiben vom 21. Oktober 2004 räumte die Klägerin selber ein, dass sie die Terminsetzung gemäss zweitem Nachtrag aus in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Gründen nicht einhalten werde (kläg.act. 14 S. 2 Abs. 3), und ersuchte um Zustimmung zur vorgeschlagenen Abwicklung des Objekts O. (kläg.act. 14 S. 2 Abs. 2, 4 und 5). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 (kläg.act. 15) forderte die Beklagte die Klägerin auf, die gemäss zweitem Nachtrag bis 31. Juli bzw. 31. Oktober 2004 zu übernehmenden Objekte O., S., B. und F. in ihrer Gesamtheit zu übernehmen.