10). Aber auch wenn davon auszugehen wäre, dass die Beklagte stillschweigend einer Änderung der vertraglich vereinbarten Übernahmefristen zugestimmt hätte, ist davon auszugehen, dass sie sich entgegen den Vorbringen der Klägerin nicht vertragswidrig geweigert hatte, der von der Klägerin im November 2004 beigebrachten Verkäuferin das Objekt O. zu verkaufen, womit die Klägerin berechtigt gewesen wäre, auf die weitere Abwicklung des Rahmenvertrages zu verzichten und wegen Nichterfüllung des Vertrags die geleistete Anzahlung zurückzufordern (vgl. kläg.act. 22).